FlexKapGG | Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 25 Umwandlung einer FlexKapG in eine GmbH und einer GmbH in eine FlexKapG
Zu § 25
Da die FlexKapG einerseits und die GmbH andererseits jeweils eigene Kapitalgesellschaftsformen sind, stellt der Wechsel zwischen diesen Rechtsformen eine Umwandlung dar. Allerdings sind die inhaltlichen Unterschiede zwischen FlexKapG und GmbH rechtlich so gestaltet, dass es weder besonderer Maßnahmen zum Schutz der Gläubigerinnen (wie Umwandlungsbilanz, Sicherstellungsanspruch oder Gründungsprüfung), noch eines Barabfindungsanspruchs für mit der Umwandlung nicht einverstandene Gesellschafterinnen bedarf. Wegen der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 99 GmbHG können aber besondere Zustimmungserfordernisse bestehen.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||||
A. | Inhalt | ||||
B. | Motive | ||||
II. | Umwandlung einer FlexKapG in eine GmbH | ||||
A. | Übersicht Ablauf | ||||
1. | Vorbereitungsphase | ||||
2. | Durchführungsphase | ||||
3. | Nachbereitungsphase | ||||
B. | Vorbereitung der Generalversammlung | ||||
C. | Beschlussfassung | ||||
1. | Beschlussinhalt | ||||
2. | Beschluss- und Zustimmungserfordernisse | ||||
a) | Allgemeine Beschlusserfordernisse | ||||
b) | Formerfordernisse | ||||
c) | Besondere Zustimmungserfordernisse | ||||
D. | Anmeldung und Eintragung | ||||
1. | Form, anzumeldende Tatsachen, Beilagen | ||||
2. | Wirkungen der Eintragung | ||||
a) | Gesellsc... |