BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 70
Literatur: Sutter, Behördenzuständigkeit für Einkünftefeststellung bei Vermietung im Bereich verschiedener Finanzämter, AnwBl 2001, 552; Ritz, Änderungen im Zuständigkeitsrecht, SWK 2004, S 30; Sutter/Pfau, (Überfällige) Neuordnung des Zuständigkeitsrechts in Abgabensachen mit dem AVOG 2010, ÖStZ 2010, 357.
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Die Subsidiarregelung des § 70 gilt nur, wenn und soweit sich aus Zuständigkeitsregelungen keine örtliche Zuständigkeit für eine bestimmte Angelegenheit ergibt.
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Zuständigkeitsregelungen über die örtliche Zuständigkeit enthalten neben den §§ 20-25 AVOG 2010 auch andere Abgabenvorschriften (zB §§ 6a Abs 6 und 9 Abs 8 KStG 1988, Art 21 Abs 3 UStG 1994, § 3 Abs 4 GebG, § 7 BWAG, § 6 BG über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, § 7 KfzStG 1992, § 9 Abs 1 AlSaG, § 11 NoVAG, Art II Abs 1 letzter Satz des BG BGBl 1975/391 (Abgabe von Zuwendungen), § 13 KommStG 1993, § 5 Abs 5 ElAbgG, § 6 Abs 5 ErdgasAbgG, § 2 Abs 4 EnergieabgabenvergütungsG, § 6 Abs 5 KohleAbgG, §§ 13, 30e Abs 2 und 30p Abs 3 FLAG, § 4 Abs 5 WerbeAbgG, § 4 StiftEG, § 8 StabAbgG, § 9 Abs 1 EU-QuStG, § 40 Abs 5 OÖ LandwirtschaftskammerG 1967, § 46 Abs 4 Tiroler LandwirtschaftskammerG).
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§ 70 BAO ist für Bundesabgaben nur anwendbar, wenn sich nicht bereits aus § 25 AVOG 2010 eine subsidiär zuständige Abgabenbehörde ergibt (aM Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 70, 209, wonach im Ergebnis kein Anwendungsbereich des § 70 Z 3 für Bundesabgaben besteht; ebenso Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 70 Anm 1, wonach § 70 nur für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden [gegebenenfalls der Gemeindeverbände] Bedeutung hat).