Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 70

Christoph Ritz

1

Die Subsidiarregelung des § 70 gilt nur, wenn und soweit sich aus Zuständigkeitsregelungen keine örtliche Zuständigkeit für eine bestimmte Angelegenheit ergibt.

2

Zuständigkeitsregelungen über die örtliche Zuständigkeit enthalten neben den §§ 20-25 AVOG 2010 auch andere Abgabenvorschriften (zB §§ 6a Abs 6 und 9 Abs 8 KStG 1988, Art 21 Abs 3 UStG 1994, § 3 Abs 4 GebG, § 7 BWAG, § 6 BG über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, § 7 KfzStG 1992, § 9 Abs 1 AlSaG, § 11 NoVAG, Art II Abs 1 letzter Satz des BG BGBl 1975/391 (Abgabe von Zuwendungen), § 13 KommStG 1993, § 5 Abs 5 ElAbgG, § 6 Abs 5 ErdgasAbgG, § 2 Abs 4 EnergieabgabenvergütungsG, § 6 Abs 5 KohleAbgG, §§ 13, 30e Abs 2 und 30p Abs 3 FLAG, § 4 Abs 5 WerbeAbgG, § 4 StiftEG, § 8 StabAbgG, § 9 Abs 1 EU-QuStG, § 40 Abs 5 OÖ LandwirtschaftskammerG 1967, § 46 Abs 4 Tiroler LandwirtschaftskammerG).

3

§ 70 BAO ist für Bundesabgaben nur anwendbar, wenn sich nicht bereits aus § 25 AVOG 2010 eine subsidiär zuständige Abgabenbehörde ergibt (aM Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 70, 209, wonach im Ergebnis kein Anwendungsbereich des § 70 Z 3 für Bundesabgaben besteht; ebenso Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 70 Anm 1, wonach § 70 nur für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden [gegebenenfalls der Gemeindeverbände] Bedeutung hat).

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