Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.3. EU-Beitritt Kroatiens
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Mit dem EU-Beitritt Kroatiens wird die Zinsen und Lizenzgebühren-Richtlinie anwendbar. Diese wurde in § 99a EStG in das österreichische Steuerrecht umgesetzt. Damit sind Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten – ab einer Beteiligung von 25% – von der Besteuerung im Quellenstaat Österreich ausgenommen. Werden somit nach dem EU-Beitritt Kroatiens Zinszahlungen von österreichischen Unternehmen an ihre verbundenen kroatischen Unternehmen geleistet, schöpft Österreich das im DBA Kroatien gewährte Besteuerungsrecht i.H.v. 5% der Bruttozinsen nicht aus. Gleichermaßen muss auch Kroatien die Zinsen und Lizenzgebühren-Richtlinie umsetzen und Zinszahlungen von kroatischen an verbundene österreichische Unternehmen steuerfrei stellen.
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Der Beitritt Kroatiens zur EU führt aber auch zur Anwendbarkeit des EU-Quellensteuergesetzes (BGBl. I 2004/33). Demnach unterliegen Sparzinsenzahlungen an natürliche Personen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, einer 35%igen Quellensteuer in Österreich. Die EU-Quellensteuer wird vom DBA Kroatien nicht berührt, also durch Art. 11 auch nicht eingeschränkt. Die Doppelbesteuerung wird durch eine Anrechnung der EU-Quellensteuer i...