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Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
Lang/Simader

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-2228-5

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Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien (1. Auflage)

1.2.3.3. Vorbehalt zu Gunsten der Bestimmungen des österreichischen Rechts

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Art. 23 Abs. 1 lit. c DBA Kroatien stellt die Befreiung unter den Vorbehalt der entsprechenden Bestimmungen des österreichischen Rechts. Dadurch wird die abkommensrechtliche Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 lit. c DBA Kroatien weitgehend entwertet: Sie kommt nur zum Tragen, wenn die Dividenden auch nach nationalem Recht befreit sind (vgl. Schuch/Haslinger, in Wassermeyer/Lang/Schuch [Hrsg.], Doppelbesteuerung, Art. 23 Österreich Rz. 35; EAS 1949 vom ). Als „entsprechende“ Vorschrift ist jedenfalls jene über die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG zu verstehen (vgl. auch Lechner, in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], DBA Ö-D, 88). In Hinblick auf Privatstiftungen ist aber auch auf § 13 KStG Bedacht zu nehmen.

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Die einzige Ausnahme besteht in Hinblick auf die „Mindestbeteiligungserfordernisse“. Darunter ist jedenfalls das Ausmaß der Beteiligung zu verstehen. Selbst wenn die entsprechenden Vorschriften des österreichischen Rechts höhere Voraussetzungen vorsähen als eine 10%ige Mindestbeteiligung, würde dieses Beteiligungsausmaß bereits für die Befreiung ausreichen (vgl. Zacherl, SWI 1997, 300). Die 10%ige Beteiligung muss am „Kapital“ im Sinne des Art. 10 Abs. 2 DBA Kroatien bestehen. Der MA-Kommentar versteht „Kapital“ im gesellschaftsrechtlichen Sinne; er stellt auf das nominale Grund- oder Stammkapital ab (MA-Komm., Art. 10 Rz. 15; vgl. auch Tischbirek, in Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 10 Rz. 57). Würde das innerstaatliche Recht die 10%ige Beteiligung von einer anderen Basis berechnen, sodass Dividenden im Einzelfall aufgrund nationalen Rechts nicht befreit wären, würde die abkommensrechtliche Befreiung vorgehen (vgl. Kofler, in Achatz/Kirchmayr [Hrsg.], KStG, § 10 Rz. 152). Weiters kann der Begriff der „Mindestbeteiligungserfordernisse“ auch in zeitlicher Hinsicht zum Tragen kommen. Daraus würde folgen, dass die für Zwecke der internationalen Schachtelbeteiligung geforderte Mindestbeteiligung von einem Jahr im Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 lit. c DBA Kroatien ihre Bedeutung verloren hat. Das BMF erachtet die Mindestbehaltedauer vom Begriff des Mindestbeteiligungserfordernisses allerdings nicht umfasst (vgl. EAS 1870 vom zum DBA Deutschland; vgl. auch Kofler, in Achatz/Kirchmayr [Hrsg.), KStG, § 10 Rz. 152; weiters Lechner, in Bertl/Mandl (Hrsg.), FS Egger, 408).

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S. 103Art. 23 Abs. 1 lit. c DBA Kroatien hindert den Gesetzgeber keinesfalls daran, über die Erfordernisse dieser Vorschrift hinauszugehen und großzügiger zu sein als abkommensrechtlich gefordert. In diesem Fall sind dann aber auch die abkommensrechtlichen Mindestbeteiligungserfordernisse keine Vorgabe. Wenn sich der Gesetzgeber dazu entschließt, Einkünfte aus aktienähnlichen Genussrechten zu befreien und insoweit über Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA Kroatien hinauszugehen, steht es ihm auch frei, dafür eine höhere Beteiligung als 10% zu verlangen.

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