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Lang/Simader

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2228-5

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Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien (1. Auflage)

2.2. Innerstaatliches Recht

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Österreich als Quellenstaat macht von seinem Besteuerungsrecht nur sehr eingeschränkt Gebrauch. Zinsen unterliegen grundsätzlich nicht der beschränkten Steuerpflicht. Eine Ausnahme besteht in jenen Fällen, in denen das Kapitalvermögen, aus dem die Zinseinkünfte erwachsen, „durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn es handelt sich um Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen“ (§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG). Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind, unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht (§ 98 Abs. 1 Z 5 letzter Satz EStG).

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Nach kroatischem Recht unterliegen Zinsen der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Die Steuer wird an der Quelle erhoben und beträgt 35% (vgl. IBFD, Croatia – Individual Taxation – Country Surveys, point 6.3.1.). Allerdings besteht eine Befreiung für Zinsen aus Spar- oder Kontokorrentkonten, für Zinsen aus Wertpapieren, die aufgrund spezieller Gesetzgebung ausgegeben werden und für Zinsen, die aufgru...

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