Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.2. Zielsetzung
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Art. 7 Abs. 8 DBA Kroatien normiert, dass der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft umfasst. Diese Vorschrift legt – auch wenn nur vom Inhalt des Begriffs der „Gewinne“ die Rede ist – nahe, dass die von einem Gesellschafter einer Personengesellschaft bezogenen Einkünfte generell unter Art. 7 des DBA fallen. Nach herrschender Auffassung sind Einkünfte von unternehmerisch tätigen transparent besteuerten Rechtsträgern ohnehin für abkommensrechtliche Zwecke bei den dahinter stehenden Personen Art. 7 MA zuzuordnen (vgl. Hemmelrath, IStR 1995, 571). Der Begriff des „Unternehmens“ ist dabei abkommensrechtlich zu interpretieren und daher – wie der BFH unlängst deutlich gemacht hat (BFH , II R 51/09, Rz. 28 ff.; vgl. auch BFH , I R 81/09) – keineswegs mit dem aus dem innerstaatlichen Recht bekannten Begriff der gewerblichen Einkünfte ident. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Bedeutung der durch Art. 7 Abs. 8 DBA Kroatien offenkundig erfolgten Erweiterung des Anwendungsbereichs des Art. 7 DBA Kroatien.
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Darüber hinaus führt Art. 7 Abs. 8 DBA Kroatien offenbar dazu, dass aus österreichischer Sicht nicht nur Gewinnanteile eines Mitunternehme...