Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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3.2.2. Mitteilungspflicht
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Art. 2 Abs. 4 Satz 2 DBA Kroatien normiert eine Mitteilungspflicht über wesentliche Änderungen in den Steuergesetzen der Vertragsstaaten. Deren Nichterfüllung bleibt jedoch sanktionslos (Vogel, in Vogel/Lehner (Hrsg.), Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 2 Rz. 48). Auch nach allgemeinem Völkerrecht ist das Unterlassen einer Mitteilung keine „schwerwiegende Vertragsverletzung“ (so schon Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, Art. 2 Rz. 33).