Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.3. Tatbestandsmerkmale
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Art. 26 DBA Kroatien regelt den Austausch von Informationen zwischen den beiden Vertragsstaaten. Dieser ist nur möglich, wenn ein Verwaltungsübereinkommen i.S. eines Ressortübereinkommens (vgl. ErlRV BlgNR 354 XXI. GP, 44; Zach, SWI 2000, 455) zwischen den Finanzministern geschlossen wurde. Ein solches Verwaltungsübereinkommen existiert nicht (vgl. BMF-010221/1313-IV/4/2011). Die Verlagerung der Ausgestaltung des Informationsaustausches von der Legislative auf die Exekutive ohne jede Determinierung, welchen Inhalt ein derartiges Verwaltungsübereinkommen haben soll, ist verfassungsrechtlich zumindest bedenklich. Im Ergebnis wird damit das Inkrafttreten der Regelung über den Informationsaustausch in das Belieben der Verwaltungsbehörden gestellt.