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SWI 10, Oktober 2000, Seite 455

Dienstnehmerentsendung nach Deutschland mit Hauptwohnsitzverlegung nach Holland

(BMF) – Wird ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer von seinem österreichischen Arbeitgeber im April 2000 nach Deutschland entsandt (Entsendungsdauer im Jahr 2000 sonach über 183 Tage) und verlegt er mit , sonach noch vor Ablauf der 183 Tage, seinen in Duisburg begründeten Zweitwohnsitz nach Holland (unter gleichzeitiger Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes), dann ist dieser Dienstnehmer bis Ende August in Österreich ansässig und ab 1. September in Holland ansässig.

Dies bewirkt aber nicht, dass das Besteuerungsrecht an den Bezügen der Monate April bis Ende August wegen eventueller Nichtanwendbarkeit der 183-Tage-Klausel (Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland) von Deutschland an Österreich zurückfällt. Denn die 183-Tage-Berechnung wird durch die Anwendbarkeitsdauer des DBA Österreich-Deutschland nicht berührt. Es ist unerheblich, ob die Deutschland-Entsendung im zeitlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens 183 Tage überschritten hat; entscheidend ist einzig und allein, ob dies im Kalenderjahr 2000 geschehen ist.

Behält der Dienstnehmer nach Hauptwohnsitzverlegung nach Holland seinen inländischen Wohnsitz als Zweitwohnsitz bei, dann bleibt der Dienstnehmer weiterhin in...

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