Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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3.3. Rechtsfolge
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Aufgrund des Fehlens von Art. 24 Abs. 6 MA im DBA Kroatien erstrecken sich die Diskriminierungsverbote nur auf Steuern gem. Art. 2 DBA Kroatien (vgl. ErlRV BlgNR 354 XXI. GP, 44; Zach, SWI 2000, 455; Rust, in Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 24 Rz. 185). Deshalb sind insbesondere die Umsatzsteuer und Verkehrssteuern vom Anwendungsbereich des Art. 24 DBA Kroatien ausgenommen.