BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 45a
1
§ 45a dient der Verwaltungsvereinfachung (Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO, 19; Renner, SWK 2001, S 540).
Nach § 45a tritt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (keine Überschreitung der Umsatzgrenze von 40.000 Euro, erzielte Überschüsse dienen begünstigten Zwecken) bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben iSd § 45 Abs 3 von Gesetzes wegen jenes abgabenrechtliche Ergebnis ein, das in der Verwaltungspraxis idR auch bei Erlassung von auf § 44 Abs 2 gestützten Begünstigungsbescheiden eintreten würde (Absehen von der Begünstigungsschädlichkeit der Betriebe, Einschränkung der Besteuerung auf die Betriebe).
§ 45a gilt (ebenso wie § 44 Abs 1) auch für Betriebe bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (zB Stoll, Verluste, 349, FN 49).
2
Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den jährlichen Umsatz (Lieferungen, sonstige Leistungen, Eigenverbrauch) aus den begünstigungsschädlichen Betrieben (vgl Renner in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, C 253).
Ausgehend von der Ansicht, Beteiligungen an einer Mitunternehmerschaft seien unter den Begriff Gewerbebetrieb iSd § 44 bzw § 45a subsumierbar, ist nach den VereinsR 2001, Rz 200) für die Umsatzgrenze die Umsatzhöh...