Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1.2.6. EU-Beitritt Kroatiens
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Wenn Kroatien der EU beitritt, sind die Vorgaben der Mutter-Tochter-RL zu beachten. Diese sieht eine Steuerfreiheit von Dividenden im Ansässigkeitsstaat vor. Als Voraussetzung gilt eine Beteiligung der Muttergesellschaft i.H.v. 10% am Kapital der Tochtergesellschaft (Art. 3 Abs. 1 lit. a RL 2011/96/EU). Die Umsetzung in österreichisches Recht in § 10 Abs. 2 KStG unterscheidet allerdings nicht zwischen Gewinnausschüttungen von EU-Gesellschaften und Gesellschaften aus Drittstaaten. Somit fallen Gewinnausschüttungen von kroatischen Tochtergesellschaften an ihre österreichischen Muttergesellschaften bereits jetzt unter § 10 Abs. 2 KStG. Da Kroatien schon jetzt Inbound-Dividenden von der Steuer befreit, ändert sich durch die Anwendung der Mutter-Tochter-RL in Hinblick auf Ausschüttungen von Österreich nach Kroatien nichts.
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Neben der sekundärrechtlichen Harmonisierung durch die Mutter-Tochter-RL haben auch die primärrechtlichen Grundfreiheiten die Besteuerung von Inbound-Dividenden in Österreich beeinflusst. Diese geboten eine Gleichbehandlung von Dividenden aus österreichischen und ausländischen Quellen. Sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 KStG nicht erfüllt, erfolgt eine Steuerbefreiung für Dividend...