BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 41a
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Fraglich ist, ob die Anzeigepflicht des § 41 Abs 3 für die Kommunalsteuer gilt.
Geht man davon aus, dass § 8 Z 2 KommStG 1993 nicht das Vorliegen aller Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO voraussetzt, sondern es genügt, dass die betreffenden Zwecke gefördert werden, so sind Änderungen von Satzungsbestimmungen der Körperschaften für die Kommunalsteuer nicht ausschlaggebend. In teleologischer Interpretation (Anzeigepflichten nur dann, wenn sie für die Abgabenbehörde zur Erhebung der Abgaben dienlich sind) ist daher § 41 Abs 3 BAO bzw § 41a BAO für die Kommunalsteuer nicht anwendbar.
Würde man entgegen dem Wortlaut des § 8 Z 2 KommStG 1993 dem dortigen Klammerausdruck („§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung“) eigenständige normative Kraft beimessen, nämlich dass diese Bestimmungen anzuwenden sind, so würden die §§ 41 Abs 3 bzw 41a BAO für die Kommunalsteuer gelten (Ritz/Rathgeber/Koran, Abgabenordnung neu, 48).