BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 31 Übergangsregelungen
1
§ 31 Abs 3 AVOG 2010 (idF BGBl I 2010/111) schützt die vom Zuständigkeitsübergang nicht informierte Partei nur 1 Jahr (ab Inkrafttreten der Änderung der Zuständigkeitsvorschrift). Hingegen enthalten § 6 AVOG 2010 und § 7 AVOG 2010-DV (ebenso wie der frühere § 73 BAO und ebenso wie zB § 323 Abs 3, 5, 15 und 17 BAO) keine derartige Frist.
2
§ 31 Abs 3 ist beispielsweise bedeutsam für die Änderungen der Zuständigkeit
durch das AbgÄG 2016, nämlich für die §§ 15 Abs 4 und 23 AVOG 2010,
durch das DeregulierungsG 2017 - Teil BMF/BMJ/BMFJ), nämlich für § 20 Abs 1 AVOG 2010.