BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 28 Örtliche Zuständigkeit
1
§ 28 Abs 2 AVOG 2010 entspricht dem (mit BGBl I 2010/9 aufgehobenen) § 68 BAO.
Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit sind ua die §§ 37 Abs 2, 39, 72, 87 Abs 3 und 88 Abs 2 ZollR-DG (vgl Reuter/Fuchs, EU-Zollrecht, Rz 110.5.2.5.).
2
Verbrauchsteuern sind die Biersteuer, Tabaksteuer, Mineralölsteuer, Alkoholsteuer und die Schaumweinsteuer.
3
Nach § 9 Abs 1 AlSAG obliegt die Erhebung des Altlastenbeitrages dem Zollamt, in dessen Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Zollamt Innsbruck zuständig.