BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 23 Beschränkte Steuerpflicht
Übersicht der Kommentierung
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I. Beschränkte Steuerpflicht
1
§ 23 AVOG 2010 regelt örtliche Zuständigkeiten für beschränkt Steuerpflichtige. Die beschränkte Steuerpflicht kann sich aus § 1 Abs 3 iVm § 98 EStG 1988 oder aus § 1 Abs 3 Z 1 KStG 1988 ergeben.
§ 23 AVOG 2010 regelt die örtliche Zuständigkeit für
die Erhebung der Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer,
die Erhebung der Umsatzsteuer,
die Erhebung der Dienstgeberbeiträge,
Angelegenheiten der Abzugsteuern (zB Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).
1a
Nach § 2 Z 9 zweiter Satz VPDG ergibt sich bei einer Betriebsstätte die Zuständigkeit des Finanzamtes aus § 23 AVOG 2010.
2
§ 23 AVOG 2010 gilt nach ErlRV 477 BlgNR 24. GP, 9, nicht für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der zweiten Art, wie zB für die Stadtgemeinde Wels, somit für die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs 3 Z 2 und 3 KStG 1988.
3
Für die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Einkommensteuer von Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, war vor dem (nach dem mit BGBl I 2010/9 aufgehobenen § 56 BAO) primär maßgebend, wo sich Vermögen des Steuerpflichtigen befindet (subsidiär der wertvollste Teil des Verm...