Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 23 Beschränkte Steuerpflicht

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Beschränkte Steuerpflicht
17
II.
Rechtslage vor
811
III.
Rechtslage ab

I. Beschränkte Steuerpflicht

1

§ 23 AVOG 2010 regelt örtliche Zuständigkeiten für beschränkt Steuerpflichtige. Die beschränkte Steuerpflicht kann sich aus § 1 Abs 3 iVm § 98 EStG 1988 oder aus § 1 Abs 3 Z 1 KStG 1988 ergeben.

§ 23 AVOG 2010 regelt die örtliche Zuständigkeit für

  • die Erhebung der Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer,

  • die Erhebung der Umsatzsteuer,

  • die Erhebung der Dienstgeberbeiträge,

  • Angelegenheiten der Abzugsteuern (zB Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).

1a

Nach § 2 Z 9 zweiter Satz VPDG ergibt sich bei einer Betriebsstätte die Zuständigkeit des Finanzamtes aus § 23 AVOG 2010.

2

§ 23 AVOG 2010 gilt nach ErlRV 477 BlgNR 24. GP, 9, nicht für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der zweiten Art, wie zB für die Stadtgemeinde Wels, somit für die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs 3 Z 2 und 3 KStG 1988.

3

Für die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Einkommensteuer von Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, war vor dem (nach dem mit BGBl I 2010/9 aufgehobenen § 56 BAO) primär maßgebend, wo sich Vermögen des Steuerpflichtigen befindet (subsidiär der wertvollste Teil des Verm...

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