BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 22 Lagefinanzamt
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Die Definition des Lagefinanzamtes im § 22 Abs 1 AVOG 2010 entspricht jener im (durch BGBl I 2010/9 aufgehobenem) § 53 Abs 1 lit a BAO.
Die Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft obliegt ab dem Betriebsfinanzamt nach § 21 Abs 2 Z 4 AVOG 2010 und nicht mehr dem Lagefinanzamt (wie nach dem mit BGBl I 2010/9 aufgehobenen § 54 Abs 4 BAO). Siehe ergänzend § 31 Abs 3 AVOG 2010.
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Die Erhebung der Grundsteuer obliegt den Gemeinden (vgl § 20 Abs 1 FAG 2017). Lediglich für die Zerlegung der Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer (§§ 13 ff GrStG), die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge (§ 18 GrStG) und deren Zerlegung (§§ 24 ff GrStG, § 196 BAO) sind die Finanzämter sachlich zuständig. Hiefür ist das Lagefinanzamt örtlich zuständig.
Die Gemeinde hat gem § 18 Abs 1 GrStG bei der Berechnung der Grundsteuer vom Steuermessbetrag auszugehen. Über die landesrechtlich geregelten zeitlich befristeten Befreiungen entscheidet die Gemeinde (vgl § 20 Abs 1 FAG 2017).
3
Die örtliche Zuständigkeit für die Grundsteuer ist auch maßgebend für
die Bodenwertabgabe (nach § 7 BWAG),
den Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (nach § 44 Abs 2 FLAG),
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (nach § 6 des BG BGBl 1960/166) und
Landwirtschaftskammerumlagen (zB nach § 40 Abs 5 Oö LandwirtschaftskammerG 1967, § 46 Abs 4 Tiroler LandwirtschaftskammerG).
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Gem § 1 Abs 4 Bodenschätz...