BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 21 Betriebsfinanzamt
1
Während das Wohnsitzfinanzamt nur für natürliche Personen zuständig sein kann, regelt der § 21 AVOG 2010 örtliche Zuständigkeiten für
Körperschaften (zB AG, GmbH, Verein),
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB OG, KG, GesBR),
Vermögensmassen.
2
Maßgebend für das Vorliegen eines Betriebsfinanzamtes ist, wo der Ort der Geschäftsleitung (iSd § 27 Abs 2 BAO) liegt oder gelegen war.
3
Subsidiär (kein inländischer Ort der Geschäftsleitung) ist maßgebend, wo das Gebilde einen inländischen Sitz hat oder hatte.
4
Im Unterschied zum mit BGBl I 2010/9 aufgehobenen § 53 Abs 3 lit b BAO beseitigt eine Betriebsaufgabe oder eine Verlegung von Geschäftsleitung und Sitz ins Ausland nicht mehr das Bestehen des Betriebsfinanzamtes.
5
Im Unterschied zum mit BGBl I 2010/9 aufgehobenem § 54 Abs 1 lit a und c BAO obliegt dem Betriebsfinanzamt auch die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus selbständiger Arbeit.
6
Abzugsteuern iSd § 21 Abs 3 AVOG 2010 sind insbesondere die Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und die Abzugsteuern gemäß § 99 EStG 1988.
7
Weitere Zuständigkeiten des Betriebsfinanzamtes können sich ergeben aus
§ 118 Abs 5 BAO (Auskunftsbescheid),
§ 125 Abs 6 BAO (durch die Anknüpfung an die Zuständigkeit für die Feststellung der Eink...