Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 15

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Körperschaften
120a
II.
Finanzamt Wien 1/23
2123
III.
Finanzamt Wien 8/16/17
2429

I. Körperschaften

1

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen iSd KStG 1988 sind ua: AG, GmbH, Vereine, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

2

Die im § 15 Abs 1 Z 1 AVOG 2010 erwähnte GmbH ist eine solche iSd GmbHG (somit eine formalrechtliche Anknüpfung). Diese Bestimmungen gelten für eine GmbH erst ab ihrer rechtlichen Existenz (daher dem § 2 Abs 1 erster Satz GmbHG zufolge ab Eintragung im Firmenbuch). Sie gelten nicht für eine „ausländische“ GmbH (vgl ) oder für eine inländische Zweigniederlassung iSd § 107 GmbHG.

3

Nach BMF (SWK 2003, S 476; zu § 8 Abs 1 Z 1 AVOG) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (nach § 2 Abs 5 WEG 2002 in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft eine juristische Person) keine juristische Person des privaten Rechtes iSd § 1 Abs 2 Z 1 KStG 1988 und somit keine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 15 Abs 1 Z 1 AVOG 2010.

4

Der Begriff „kleine“ und „mittelgroßeGmbH knüpft an § 221 Abs 1 UGB (kleine Kapitalgesellschaften) bzw an § 221 Abs 2 UGB (mittelgroße Kapitalgesellschaften) an. Diese Anknüpfung entspricht jener im früheren § 8 Abs 1 Z 1 AVOG.

5

Unter § 221 Abs 3 UGB fällt eine GmbH, die mi...

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