BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 15
Übersicht der Kommentierung
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I. Körperschaften
1
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen iSd KStG 1988 sind ua: AG, GmbH, Vereine, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
2
Die im § 15 Abs 1 Z 1 AVOG 2010 erwähnte GmbH ist eine solche iSd GmbHG (somit eine formalrechtliche Anknüpfung). Diese Bestimmungen gelten für eine GmbH erst ab ihrer rechtlichen Existenz (daher dem § 2 Abs 1 erster Satz GmbHG zufolge ab Eintragung im Firmenbuch). Sie gelten nicht für eine „ausländische“ GmbH (vgl ) oder für eine inländische Zweigniederlassung iSd § 107 GmbHG.
3
Nach BMF (; zu § 8 Abs 1 Z 1 AVOG) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (nach § 2 Abs 5 WEG 2002 in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft eine juristische Person) keine juristische Person des privaten Rechtes iSd § 1 Abs 2 Z 1 KStG 1988 und somit keine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 15 Abs 1 Z 1 AVOG 2010.
4
Der Begriff „kleine“ und „mittelgroße“ GmbH knüpft an § 221 Abs 1 UGB (kleine Kapitalgesellschaften) bzw an § 221 Abs 2 UGB (mittelgroße Kapitalgesellschaften) an. Diese Anknüpfung entspricht jener im früheren § 8 Abs 1 Z 1 AVOG.
5
Unter § 221 Abs 3 UGB fällt eine GmbH, die mi...