BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 14 Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis
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§ 14 AVOG 2010 entspricht inhaltlich § 8 Abs 1 erster Satz AVOG und stellt darüber hinaus klar, dass es sich bei den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis um Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis handelt, denen kraft Gesetzes zusätzliche Aufgaben obliegen (ErlRV 477 BlgNR 24. GP, 7).