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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 13 Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Aufgabenkreis
1, 2
II.
Entgegennahme von Anbringen (§ 13 Abs 2 AVOG 2010)
3- 8

I. Aufgabenkreis

1

§ 13 Abs 1 AVOG 2010 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 13 Abs 1 und 4 zweiter Satz AVOG (ErlRV 477 BlgNR 24. GP, 6).

2

Eine dem § 3 Abs 2 AVOG (ua Gebührenanzeigen und Grunderwerbsteuererklärungen) inhaltlich entsprechende Bestimmung fehlt im AVOG 2010. § 13 Abs 2 AVOG 2010 ist kein diesbezüglicher Ersatz, weil dort im Anbringen das zuständige Finanzamt zu bezeichnen ist.

II. Entgegennahme von Anbringen (§ 13 Abs 2 AVOG 2010)

3

Die fristwahrende Weiterleitung an das zuständige Finanzamt setzt voraus:

  • Entgegennahme des Anbringens von einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (somit nicht vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel).

  • Im Anbringen ist das zuständige Finanzamt bezeichnet.

  • Das Anbringen betrifft weder Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung noch des Finanzstrafverfahrens.

4

§ 13Abs 2 AVOG 2010 fordert die Bezeichnung des zuständigen Finanzamtes „im“ Anbringen. Der Wortlaut spricht somit dagegen, dass die Bezeichnung am Kuvert ausreichend ist.

Als Bezeichnung genügt zB Finanzamt Wien 1/23; die korrekte Anschrift dürfte nicht erforderlich sein.

5

Das Risiko, dass der Einschreiter in Unkenntnis der zuständigkeit...

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