BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 13 Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis
Übersicht der Kommentierung
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| I. | Aufgabenkreis  | |
| II. | Entgegennahme von Anbringen (§ 13 Abs 2 AVOG 2010)  | 
I. Aufgabenkreis
1
§ 13 Abs 1 AVOG 2010 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 13 Abs 1 und 4 zweiter Satz AVOG (ErlRV 477 BlgNR 24. GP, 6).
2
Eine dem § 3 Abs 2 AVOG (ua Gebührenanzeigen und Grunderwerbsteuererklärungen) inhaltlich entsprechende Bestimmung fehlt im AVOG 2010. § 13 Abs 2 AVOG 2010 ist kein diesbezüglicher Ersatz, weil dort im Anbringen das zuständige Finanzamt zu bezeichnen ist.
II. Entgegennahme von Anbringen (§ 13 Abs 2 AVOG 2010)
3
Die fristwahrende Weiterleitung an das zuständige Finanzamt setzt voraus:
- Entgegennahme des Anbringens von einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (somit nicht vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel). 
- Im Anbringen ist das zuständige Finanzamt bezeichnet. 
- Das Anbringen betrifft weder Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung noch des Finanzstrafverfahrens. 
4
§ 13Abs 2 AVOG 2010 fordert die Bezeichnung des zuständigen Finanzamtes „im“ Anbringen. Der Wortlaut spricht somit dagegen, dass die Bezeichnung am Kuvert ausreichend ist.
Als Bezeichnung genügt zB Finanzamt Wien 1/23; die korrekte Anschrift dürfte nicht erforderlich sein.
5
Das Risiko, dass der Einschreiter in Unkenntnis der zuständigkeitsrel...