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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 12 Finanzpolizei

Christoph Ritz

1

§ 12 AVOG 2010 idF BGBl I 2010/105 ist mit in Kraft getreten (§ 30 Abs 4 AVOG 2010).

2

Die Befugnisnorm des § 12 AVOG 2010 soll dazu beitragen, durch Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen unmittelbar vor Ort Betrugsfälle zu verhindern bzw sie zeitnah aufzudecken. Mit der Normierung finanzpolizeilicher Befugnisse soll die Präventivwirkung der Steueraufsichts- und sonstigen Kontrollmaßnahmen sichtbar verstärkt werden (ErlRV 875 BlgNR 24. GP, 8).

3

In außerabgabenrechtlichen Angelegenheiten ergeben sich Befugnisse vor allem aus

3a

Zur Vertretungsbefugnis von Steuerberatern bei allen Amtshandlungen, die von Organen der Abgabenbehörden im Rahmen der ihnen übertragenen finanzpolizeilichen Aufgaben und Befugnisse (§ 12 AVOG 2010) gesetzt werden, siehe § 2 Abs 1 Z 4 WTBG 2017 (BGBl I 2017/137).

4

Die Betretungs- und Befahrungsbefugnisse in § 12 Abs 1 AVOG 2010 sind nach dem Vorbild des § 26 Abs 2 AuslBG formuliert.

5

§ 12 Abs 3 AVOG 2010 (Feststellung der Identität) ist wortgleich mit § 26 Abs 4a AuslBG.

6

Der „Grund zur Annahme ...“ iSd § 12 Abs 1 und 2 AVOG 2010 muss verifizierbar und nachvollziehbar sein (Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 12 AVOG 2010 Anm 1 und 3). Die Maßnahmenbeschwerde (§ 283) ist das Rechtsmittel gegen unbefugtes Betreten oder Befahren oder bei Überschreit...

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