BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 11 Leitung des Finanzamtes
1
§ 11 AVOG 2010 entspricht § 3 Abs 5 AVOG.
2
Vorstand und Fachvorstand sind Teil der innerbehördlichen Organisation des Finanzamts. Sie sind weder Partei (§ 265 Abs 5 BAO) noch deren gesetzlicher Vertreter etwa im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 11 AVOG 2010 Anm 1).
3
Nach § 2 Abs 1 Z 1 ProkG ist die Finanzprokuratur ua befugt, die Abgabenbehörden vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörde zu vertreten.
Soweit keine Anwaltspflicht besteht, sind die Finanz- und Zollämter ermächtigt, zur Sicherung und Einbringung von Steuern, Gebühren, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben in Vertretung der Finanzprokuratur bei den Gerichten einzuschreiten. Ungeachtet dessen kann die Finanzprokuratur die Vertretung jederzeit für sich in Anspruch nehmen (§ 6 Abs 5 ProkG).