TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 6

Christoph Ritz

1

Solche bundesgesetzlichen „besonderen“ Auskunftspflichten ergeben sich zB aus § 113 BAO, § 125 Abs 1 viertletzter Satz BAO, § 90 EStG 1988, § 57 Abs 3 FinStrG, § 13a AVG und § 26 DSG 2000 bzw (ab ) § 44 DSG (idF BGBl I 2017/120).

2

Aus § 6 AuskPflG ergibt sich ua, dass für solche Auskunftspflichten weder die 8-Wochenfrist des § 3 AuskPflG noch die Bestimmung über den Verweigerungsbescheid (§ 4 AuskPflG) gelten. Ebenso wenig sind auf § 113 BAO oder § 90 EStG 1988 gestützte Auskunftsbegehren telefonisch zulässig.

3

§ 6 AuskPflG normiert nur den Vorrang bundesgesetzlicher Auskunftspflichten. Der Vorrang unionsrechtlicher Auskunftspflichten (zB Art 33 UZK) ergibt sich bereits aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechtes.

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.