Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 6

Christoph Ritz

1

Solche bundesgesetzlichen „besonderen“ Auskunftspflichten ergeben sich zB aus § 113 BAO, § 125 Abs 1 viertletzter Satz BAO, § 90 EStG 1988, § 57 Abs 3 FinStrG, § 13a AVG und § 26 DSG 2000 bzw (ab ) § 44 DSG (idF BGBl I 2017/120).

2

Aus § 6 AuskPflG ergibt sich ua, dass für solche Auskunftspflichten weder die 8-Wochenfrist des § 3 AuskPflG noch die Bestimmung über den Verweigerungsbescheid (§ 4 AuskPflG) gelten. Ebenso wenig sind auf § 113 BAO oder § 90 EStG 1988 gestützte Auskunftsbegehren telefonisch zulässig.

3

§ 6 AuskPflG normiert nur den Vorrang bundesgesetzlicher Auskunftspflichten. Der Vorrang unionsrechtlicher Auskunftspflichten (zB Art 33 UZK) ergibt sich bereits aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechtes.

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