BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Rechtsschutz
1
§ 4 AuskPflG sieht für den Fall der Nichterteilung der Auskunft ein Antragsrecht auf Erlassung eines Bescheides vor. Zur Form des Antrages enthält das AuskPflG keine Aussage (der zweite Satz des § 4 bezieht sich nur auf die Bescheiderlassung).
2
Ausgehend von der subsidiären Anwendbarkeit der BAO im Auskunftsverfahren wird in Angelegenheiten von Abgaben (iSd § 3 BAO) für die Form des Antrages § 85 BAO bzw § 86a BAO maßgebend sein; daher hat der Antrag schriftlich, mündlich, telegrafisch und fernschriftlich und nach der Verordnung BGBl 1991/494 unter Verwendung eines Telekopierers zu erfolgen.
Ein solcher Antrag berührt die Zuständigkeit zur Auskunftserteilung nicht (vgl Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 234).
3
Der Bescheid über die Verweigerung der Auskunft ist ein antragsgebundener Verwaltungsakt (zB Perthold-Stoitzner, ecolex 1991, 737; Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG, Art 20 Abs 4, Tz 61). Er darf somit nicht von Amts wegen erlassen werden (aM BKA Pkt IV des Rundschreibens vom ).
4
Fraglich ist, ab wann dieser Antrag gestellt werden kann. Nach Wieser (Auskunftspflichtgesetze, 31; offenbar glA Nikolaus, Auskünfte, 33; Pertho...