BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 1
Hinweis: Die folgende Kommentierung des Auskunftspflichtgesetzes erfolgt aus der Sicht der BAO und berücksichtigt primär Auskunftsverlangen in Abgabenangelegenheiten an Abgabenbehörden des Bundes.
Ob sich bereits aus Art 20 Abs 4 B-VG ein subjektives Recht auf Auskunft ergibt, ist strittig. Entgegen der Ansicht des VfGH (, B 4/91, JBl 1992, 382) bejaht dies zB Perthold-Stoitzner (zB in Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2, 59 ff).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zur Auskunftserteilung verpflichtete Organe | ||
II. | Wirkungsbereich | ||
III. | Auskünfte | ||
IV. | Ausnahmen | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Verschwiegenheitspflichten | ||
C. | Wesentliche Beeinträchtigung | ||
D. | Mutwilligkeit des Auskunftsbegehrens |
I. Zur Auskunftserteilung verpflichtete Organe
1
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung trifft ua Organe des Bundes. Während Art 20 Abs 4 B-VG an den funktionellen Organbegriff anknüpft (Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 90), betrifft § 1 Abs 1 AuskPflG nach Perthold-Stoitzner (Auskunftspflicht2, 118) Bundesorgane im organisatorischen Sinn (nicht jedoch Bundesorgane im bloß funktionellen Sinn).
Die Auskunftspflicht besteht für Verwaltungsorgane unabhängig davon, ob sie Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen (zB Erl...