BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 29 Leistungen der Zustelldienste
1
Beim Aufgabenkatalog handelt es sich im Sinne der Dienste-Liberalisierung um einen Mindestumfang (Feil, Zustellwesen5, 86; Larcher, Zustellrecht, Rz 470).
2
Eine elektronische Zustellung setzt voraus, dass ein Empfänger bei einem elektronischen Zustelldienst angemeldet ist. Die Anmeldung ist privatrechtlicher Natur und stellt einen Vertrag dar (zB Larcher, Zustellrecht, Rz 472; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 242c; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 228/2; Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20, ZustG, § 29 Anm 1).
3
Aus dem letzten Satz des § 29 Abs 6 ZustG ergibt sich, dass eine Beschränkung auf die Zustellung von Dokumenten bestimmter Behörden nicht zulässig ist (zB Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20, ZustG, § 29 Anm 19).