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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 13 Zustellung an den Empfänger

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
13
II.
Anordnungen iSd § 13 Abs 1 ZustG
4
III.
Postvollmacht (§ 13 Abs 2 ZustG)
58
IV.
Zustellung, wenn Empfänger keine natürliche Person ist (§ 13 Abs 3 ZustG)
912
V.
Zustellung an berufsmäßige Parteienvertreter (§ 13 Abs 4 ZustG)
1318

I. Allgemeines

1

Dokumente sind grundsätzlich dem Empfänger zuzustellen.

2

Empfänger ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person (§ 2 Z 1 ZustG, formeller Empfängerbegriff). Empfänger ist (außer der Partei) insbesondere der gewillkürte Zustellungsbevollmächtigte (vgl § 9 Abs 3 ZustG).

3

Zustellungen haben an vom Empfänger verschiedene Personen zu erfolgen

  • bei anders lautender Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes (§ 13 Abs 1 ZustG),

  • wenn dem Zustelldienst oder der Gemeinde gegenüber bevollmächtigte Personen (§ 13 Abs 2 ZustG) existieren,

  • bei Zustellung an einen Empfänger, der keine natürliche Person ist (§ 13 Abs 3 ZustG),

  • bei Zustellung an berufsmäßige Parteienvertreter (§ 13 Abs 4 ZustG),

II. Anordnungen iSd § 13 Abs 1 ZustG

4

Eine anders lautende Anordnung iSd § 13 Abs 1 ZustG ist ua im § 78 IO vorgesehen (vgl zB ); „Postsperre“.

Zweck der Postsperre ist es zu verhindern, dass der Schuldner einlangende Poststücke seinen Gläubigern entzieht oder sonstige schädigende Verfügungen trifft und dass dem Insolvenzverwal...

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