BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 312
1
Die Möglichkeit der Überwälzung von Kosten für Amtshandlungen besteht nur, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Daher sind etwa die Kosten für Ablichtungen, die der Partei bei Akteneinsicht gem § 90 BAO übergeben (übersendet) werden, nicht von der Partei zu ersetzen (Ritz, Akteneinsicht, 39; Werndl, JBl 1992, 68; BMF, AÖF 2004/14, Abschn 6); dies gilt hingegen nicht für die Akteneinsicht gem § 25 AbgEO.
2
Gesetzliche Bestimmungen zur Überwälzung der Kosten sind etwa: §§ 173 Abs 2, 314 und 315 BAO, §§ 26 und § 86a AbgEO, §§ 98 ff ZollR-DG. § 183 Abs 3 betrifft die Tragung der Kosten für Beweisaufnahmen mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand.