zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 307

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Wiederaufnahmsbescheide (§ 307 Abs 1)
17
II.
Rechtsschutz (§ 307 Abs 3)
810

I. Wiederaufnahmsbescheide (§ 307 Abs 1)

1

Wiederaufnahmsbescheide dürfen nicht vorläufig erlassen werden (zB BMF, AÖF 2006/192, Abschn 4), weil solche Bescheide in den § 200 Abs 1 bzw 190 Abs 1, 194 Abs 2 und 196 Abs 2 nicht aufgezählt sind.

Ein neuer Sachbescheid kann auch dann vorläufig ergehen, wenn der alte Sachbescheid endgültig erlassen wurde (vgl Ritz, ÖStZ 1986, 163; BMF, AÖF 2006/192, Abschn 4).

Wiederholte Wiederaufnahmen eines Verfahrens sind zulässig, wenn jeweils die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen (vgl ; , 2008/15/0327).

2

Nach der Rechtsprechung des VwGH gehört der maßgebliche Wiederaufnahmstatbestand in den Spruch des Bescheides (; , 90/13/0027; , 91/14/0165; , 96/16/0135; vgl Bibus, Wiederaufnahme, in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung III, 65, wonach diese Judikatur problematisch erscheint). Lässt der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen, so ist die Begründung als Auslegungsbehelf heranzuziehen. Im Erk vom , 90/13/0027, erschien es dem VwGH aus...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.