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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 307

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Wiederaufnahmsbescheide (§ 307 Abs 1)
1- 7
II.
Rechtsschutz (§ 307 Abs 3)
8- 10

I. Wiederaufnahmsbescheide (§ 307 Abs 1)

1

Wiederaufnahmsbescheide dürfen nicht vorläufig erlassen werden (zB BMF, AÖF 2006/192, Abschn 4), weil solche Bescheide in den §§ 200 Abs 1 bzw 190 Abs 1, 194 Abs 2 und 196 Abs 2 nicht aufgezählt sind.

Ein neuer Sachbescheid kann auch dann vorläufig ergehen, wenn der alte Sachbescheid endgültig erlassen wurde (vgl Ritz, ÖStZ 1986, 163; BMF, AÖF 2006/192, Abschn 4).

Wiederholte Wiederaufnahmen eines Verfahrens sind zulässig, wenn jeweils die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen (vgl ; , 2008/15/0327).

2

Nach der Rechtsprechung des VwGH gehört der maßgebliche Wiederaufnahmstatbestand in den Spruch des Bescheides (; , 90/13/0027; , 91/14/0165; , 96/16/0135; vgl Bibus, Wiederaufnahme, in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung III, 65, wonach diese Judikatur problematisch erscheint). Lässt der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen, so ist die Begründung als Auslegungsbehelf heranzuziehen. Im Erk vom , 90/13/0027, erschien es dem VwGH au...

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