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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 305

Christoph Ritz

1

§ 305 (idF FVwGG 2012) regelt die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme von Verfahren im Wesentlichen inhaltsgleich mit der bisherigen Rechtslage. Hiefür ist stets (abgesehen von der sich aus § 287 ergebenden Ausnahme für durch Verwaltungsgerichte festgesetzte Nebenansprüche) eine Abgabenbehörde zuständig; dies auch dann, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen ist.

2

Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind (dies ergibt sich bereits aus § 50) bei der Behörde einzubringen, die für die Wiederaufnahme zuständig ist.

3

Für Nebenansprüche festsetzende Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gelten die §§ 293, 303, 304 und 307 sinngemäß (nach dem ersten Satz des § 287 Abs 2). Solche Maßnahmen (insbesondere Wiederaufnahmen solcher Verfahren) obliegen gem § 287 Abs 2 zweiter Satz dem Verwaltungsgericht.

BAO | Bundesabgabenordnung

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