TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 302

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Grundregel des § 302 Abs 1
1- 3
II.
Ergänzende Bestimmungen für Berichtigungen gem § 293
4- 7
III.
Befristung des Rechtes zur Aufhebung gem § 299 Abs 1
8- 10
IV.
Aufhebung des § 302 Abs 2 lit d

I. Grundregel des § 302 Abs 1

1

Nach § 302 Abs 1 sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden grundsätzlich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.

2

Ausnahmen von diesem Grundsatz bzw den § 302 Abs 1 ergänzende Bestimmungen bestehen für Aufhebungen gem § 299 sowie für Berichtigungen gem § 293. Weitere Ausnahmen ergeben sich beispielsweise aus § 209a.

3

Unter Verjährung iSd § 302 Abs 1 ist sowohl die Bemessungsverjährung (§§ 207 ff) als auch die Einhebungsverjährung (§ 238) zu verstehen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 302 Anm 3).

II. Ergänzende Bestimmungen für Berichtigungen gem § 293

4

Berichtigungen nach § 293 sind Abänderungen iSd § 302 Abs 1. Sie sind daher grundsätzlich innerhalb ...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.