BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 293c
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Abgaben- oder Feststellungsbescheid insoweit berichtigen, als in ihm ein Sachverhalt nicht mehr berücksichtigt werden darf, der sich in der Folge bei der- oder denselben Partei(en) mehrfach oder gar nicht abgabenrechtlich auswirkt, obwohl seine einmalige Berücksichtigung in einer periodenübergreifenden Betrachtung geboten wäre.
Literatur: Hütter, Aktuelle Entwicklungen zum Nachholverbot, taxlex 2011, 249 (250); Ehrke-Rabel/Heber, § 293c BAO: Steuerwirksame Bescheidberichtigung bis zur Fehlerquelle, RdW 2011, 565; Heber, Bilanzberichtigung und Nachholverbot im Lichte des § 293c BAO, ; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II6, Tz 1333; König, Die neue Bescheidberichtigung nach § 293c BAO, ; Kotschnigg, Hinweg mit § 293c BAO, SWK 2012, 336; Langheinrich/Ryda, Die Bescheidberichtigungsmöglichkeiten gem § 293, 293b & 293c BAO, FJ 2012, 77 (82 ff).
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§ 293c wurde durch das AbgÄG 2011 (BGBl I 2011/76) in die BAO eingefügt. Diese Bestimmung ist mit in Kraft getreten (nach § 323 Abs 31). Sie ist eine Verfahrensvorschrift (somit auch für vor ihrem Inkrafttreten erlassene Bescheide anwendbar).
§ 293c wur...