FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10 [Zeitliche Wirkung der Antragstellung]
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Antrag (§ 10 Abs 1) | |
II. | Anspruch (§ 10 Abs 2) | |
III. | Rückwirkende Antragstellung und Verjährungsproblematik bei Rückforderung von Ansprüchen (§ 10 Abs 3) | |
IV. | Minderjährige (§ 10 Abs 5) |
I. Antrag (§ 10 Abs 1)
1
Gemäß § 10 Abs 1 wird die FB nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der FB für ein erheblich behindertes Kind ist dabei besonders zu beantragen. In einem antragsgebundenen Verfahren ist es Sache des Antragstellers, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände zu behaupten (s ).
2
Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Anbringen von Parteien (s § 2a Rz 2).
3
Gemäß § 10 Abs 1 wird die FB (abgesehen von den Fällen des § 10a) nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der FB für ein erheblich behindertes Kind ist besonders zu beantragen. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist gemäß § 13 ein Bescheid zu erlassen. Wird in einem Verfahren nur ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages gestellt, ist ein Bescheid, der die (Nicht-)Gewährung der (erhöhten) FB betrifft, rechtswidrig und aufzuheben (