FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 5 [Einkünfte eines Kindes]
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
A. | Grenzbetrag | |||
B. | Ermittlung der Einkünfte | |||
1. | § 5 Abs 1 lit a | |||
2. | § 5 Abs 1 lit b | |||
3. | § 5 Abs 1 lit c | |||
II. | Verheiratete Kinder (§ 5 Abs 2) | |||
III. | Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten (§ 5 Abs 3) | |||
IV. | Anspruch auf eine ausländische Beihilfe für Kinder (§ 5 Abs 4) |
I. Allgemeines
1
Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, sind die Einkünfte eines Kindes für den Anspruch auf FB ohne Bedeutung.
Das FLAG schließt die grundsätzliche Möglichkeit des Nebeneinanderbestehens eines Ausbildungsverhältnisses und eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus ().
Anders als bei der Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung ist für die Antwort auf die Frage, ob die Einkommensgrenze des § 5 Abs 1 überschritten wurde, zufolge der gesetzlichen Anordnung, dass § 10 Abs 2 dabei nicht anzuwenden ist, hier eine Ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dabei sind alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen, für die Anspruch auf FB (etwa nach § 2 Abs 1 lit b) besteht, auch wenn diese Zeiten verschiedene Berufsausbildungen betre...