FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 39n
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§ 39n wurde mit dem ARÄG 2013 BGBl I 2013/138, ausgegeben am , in das Gesetz aufgenommen. Die ErläutRV (RV 2407 BlgNR 24. GP) führen hierzu (genannt werden „§ 30n und § 55 Abs. 24“) aus:
„Nach den ersten Schätzungen wird sich durch Einführung des Pflegekarenzgeldes zu Beginn ein jährlicher Minderaufwand beim Familienhospizkarenz-Härteausgleich in Höhe von 800.000 € ergeben. Daher ist vorgesehen, diesen Betrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Aufwendungen des Pflegekarenzgeldes an den Bund zu überweisen. Im Hinblick auf die nicht konkret abschätzbare Entwicklung der Inanspruchnahme der genannten Leistungen und deren Aufkommen ist eine Evaluierung unerlässlich. Diese soll im Jahr 2016 erfolgen, wobei insbesondere die Entwicklung der Ausgaben beim Familienkarenzhospiz-Härteausgleich in den Jahren 2014 und 2015 zu analysieren ist. Für den Fall, dass es zu Finanzierungsverschiebungen gegenüber der Schätzungen für die Jahre 2014 und 2015 kommen sollte, wären entsprechende Anpassungen in Bezug auf den Überweisungsbetrag vorzunehmen.“