FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 39l
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§ 39l wurde mit der Novelle BGBl I 2002/106 in das Gesetz eingefügt. Mit der Novelle BGBl I 2007/102 erhielt § 39l seine derzeitige Fassung.
Der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (AB 1178 BlgNR 21. GP) führt zur Schaffung des § 39l unter anderem aus:
„Im Zuge der Einführung eines neuen Abfertigungssystems für (nach dem beginnende oder auf Grund von Übergangsregelungen erfasste) privatrechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) durch laufende Beiträge des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (grundsätzlich auf Basis des Entgelts, 1,53 vH) sollen zusätzlich weitere Beiträge für bisher nicht abfertigungsrelevante Zeiträume aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden.
Es sind dies Beiträge für Zeiträume, die nunmehr aus familien- und sozialpolitischen Gründen ebenfalls berücksichtigt werden sollen und die im § 7 Abs. 4 und Abs. 5 des BMVG in Höhe von 1,53 vH des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, vorgesehen sind. Diese sind für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges von ArbeitnehmerInnen oder von ehemaligen ArbeitnehmerInnen mit tatsächlichem oder fiktivem Wochengeldanspru...