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Lenneis/Wanke (Hrsg)

FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3098-4

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Dokumentvorschau
Lenneis/Wanke (Hrsg) - FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

§ 30o [Umfang der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge]

Rudolf Wanke

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Beihilfe einmal je Kind
13
II.
Beihilfe nur während (eines Teils) der Lehrzeit
46
III.
Unterschiedliche Pauschbeträge
7
IV.
Nur eine Heimfahrtbeihilfe
810
V.
Verbund-Lehrlingsfahrausweis
1117
VI.
Teilweise Beförderung im Linienverkehr
1822

I. Beihilfe einmal je Kind

1

Wie die Familienbeihilfe (FB, § 7) und die Schulfahrtbeihilfe (SFB, § 30d Rz 1) wird auch die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (LFB) je Kind nur einmal je Anspruchszeitraum gewährt.

Der zweite Satz des Abs 1, der eine überholte Kollisionsnorm für den Fall, dass FB für ein Kind gemäß § 12 aF einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird, enthielt (s § 30m Rz 5), entfiel rückwirkend mit (§ 55 Abs 17) durch das BudgetbegleitG 2011.

2

Wie die SFB (s § 3d Rz 2) wird die LFB auch dann (jeweils in voller Höhe) gewährt, wenn mehrere Lehrlinge gleichzeitig (etwa gemeinsam in einem einzigen PKW) befördert werden.

3

Siehe im Übrigen bei § 7.

II. Beihilfe nur während (eines Teils) der Lehrzeit

4

Die Beihilfe wird für jeden Monat der Lehrausbildung gewährt, allerdings limitiert mit neun Monaten im Kalenderjahr.

Dies wurde im Gesetzgebungsprozess damit be...

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