FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 28 [Gebührenbefreiung]
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gebührenbefreiung | ||
A. | Eingaben | ||
B. | Amtshandlung | ||
C. | Befreiung von Stempelgebühren | ||
II. | Keine Gebührenbefreiung |
I. Gebührenbefreiung
A. Eingaben
1
Unter einer Eingabe (auch Petition genannt) versteht man in Politik und Verwaltung eine an eine Behörde oder Volksvertretung gerichtete Bitte oder Beschwerde.
Im Zusammenhang mit den an die Abgabenbehörde gerichteten „Eingaben“ – Anbringen nach § 85 BAO – sind alle an die Abgabenbehörde gerichteten Schritte gemeint, mit denen Wissens- oder Willenserklärungen an diese Behörde herangetragen werden. Dies umfasst alles auch in verbaler Form an die Behörde als Träger hoheitlicher Aufgaben „Herangebrachte“ oder bei ihr „Angebrachte“.
Die BAO unterscheidet
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder
zur Erfüllung von Verpflichtungen.
Unter Geltendmachung von Rechten sind insbesondere Anträge (s § 12), Ansuchen, Gesuche jeder Art gemeint, die gesetzlich – und zwar sowohl materiell-rechtlich wie auch verfahrensrechtlich – vorgesehen sind und daher einer Entscheidung der Abgabenbehörde bzw des BFG bedürfen. Darunter sind insbesondere das Rechtsmittel der Beschwerde (s § 13 Rz 112 f) oder der Rechtsbehelf des Vorlageant...