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Anmerkungen zur Landwirtepauschalierung
Eine Replik auf den Beitrag von Schürer-Waldheim, SWK-Heft 22/2011, S 792
Der bereits im Untertitel des genannten Beitrags vertretene Standpunkt, eine Gewinnermittlung auf der Basis von Einheitswerten sei abzulehnen,ist per se einem generellen Kommentar nicht zugänglich; einige der getroffenen Aussagen erweisen sich allerdings nach näherer Betrachtung nicht als geeignet, für sich alleine stehen zu bleiben.
1. Zu den einleitend genannten "steuerlichen Privilegien"
Einige der genannten Regelungen weisen keinen Bezug zur Einkommensteuer bzw. zur titelgebenden Gewinnermittlung auf der Basis von Einheitswerten auf, daher vorweg einige Bemerkungen dazu:
Zunächst wird die "zu hohe Vorsteuerpauschalierung (12 %)" genannt. Zur Erinnerung: Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausführen, wird die Steuer im Rahmen der Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 22 UStG mit 10 % (bei Umsätzen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen mit 12 %) und die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuern werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der umsatzsteuerpauschalierte Landwirt die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 10 % bzw. 12 % nicht an das Finanzamt abführen muss, dafür a...