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Vergnügungssteuer Wien
• Nach § 13 Abs. 5 (Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005) haften die in den §§ 80 ff. der Bundesabgabenordnung (BAO) bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. - (§ 13 Abs. 5 Wr. VGSG), (Abweisung)
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