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Praxisfragen zum Umgründungs(steuer)recht
Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort
Zur Betriebseinbringung auf einen Stichtag vor Anteilserwerb
UmS 176/26/11: A hat am die Anteile der B-GmbH (Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr 1. 7. bis 30. 6.) erworben. Kann A seinen Betrieb zum in die B-GmbH nach Art. III UmgrStG einbringen?
Antwort: Ja. Ein Gesellschafterwechsel bei der übernehmenden Gesellschaft nach dem Einbringungsstichtag ist für die Steuerwirksamkeit des Art. III UmgrStG kein Hindernis (URS 375, Rz. 808 UmgrStR). Am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags ist A Alleingesellschafter und damit Vertragspartner der übernehmenden Gesellschaft. Der eingebrachte Betrieb ist der B-GmbH ertragsteuerlich mit zuzurechnen. Werden die Geschäftsvorfälle des Einzelunternehmens ab schuldrechtlich der B-GmbH zugerechnet und ergibt sich aufgrund des Jahresabschlusses zum ein Bilanzgewinn, liegt es an der Vereinbarung mit dem früheren Gesellschafter, wem und in welcher Höhe eine allfällige Gewinnausschüttung zukommt.