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Die Zurechnung von Einkünften nach einer Betriebseinbringung
Auffassung der Finanzverwaltung in den EStR gesetzeswidrig
Sind Einkünfte aus einem eingebrachten Betrieb im Fall einer höchstpersönlichen Tätigkeit der Einbringenden (z. B. Künstler) der übernehmenden Körperschaft (z. B. Künstler-GmbH) oder der tätigen natürlichen Person zuzurechnen?
1. Buchwerteinbringung
Art. III UmgrStG ermöglicht eine ertragsteuerneutrale Einbringung von Betrieben in eine übernehmende Körperschaft (Buchwerteinbringung). Nach § 14 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Z 5 UmgrStG ist der Einbringungsstichtag die Schnittstelle für die Zurechnung der Einkünfte aus dem eingebrachten Betrieb: Bis zum Ablauf des Einbringungsstichtags wird an den Einbringenden zugerechnet. Danach erzielt die übernehmende Körperschaft die Einkünfte aus dem eingebrachten Betrieb.
Das Gesetz (Art. III UmgrStG §§ 12 bis 18) enthält insofern eine klare Abgrenzung der Einkünfte der Einbringenden und der übernehmenden Körperschaft.
2. Rz. 104 EStR 2000
Rz. 104 EStR 2000 möchte Einkünfte aus einem eingebrachten Betrieb ab statt der übernehmenden Körperschaft der einbringenden natürlichen Person insbesondere dann zurechnen, wenn die Betriebstätigkeit "in typisierender Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung eine höchstpersönliche Tätigkeit darstellt (z. B. Schriftsteller, Vortragende, Sportler, Künstler)".