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Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen gem. § 11 Abs. 1 Z 4 KStG
Eine Interpretation des Wortes „Zinsen"
Ab dem Wirtschaftsjahr 2005 können gem. § 11 Abs. 1 Z 4 KStG Zinsen für fremdfinanzierte Beteiligungsanschaffungen steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn künftige Dividenden und Veräußerungsgewinne aus dieser Beteiligung steuerfrei vereinnahmt werden, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Beteiligung i. S. d. § 10 KStG und die Beteiligung ist dem Betriebsvermögen der beteiligungshaltenden Körperschaft zuzurechnen. Durch diese (neue) Bestimmung sind die Regelungen der KStR 2001für die Berechnung der abzugsfähigen Fremdkapitalzinsen i. Z. m. steuerbefreiten Beteiligungserträgen als obsolet zu betrachten. Weiters sind hinkünftig Umgründungsmaßnahmen (wie z. B. Verschmelzungenoder Umwandlungen) zur Herstellung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen aufgrund eines fremdfinanzierten Beteiligungserwerbes nicht mehr notwendig.
Im Rahmen der Gesetzesbegutachtung wurde der Begriff der Fremdfinanzierungskosten durch jenen der Zinsen ausgetauscht. Diese Abänderung wurde vorgenommen, da der Steuergesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Begriff der Fremdfinanzierungskosten weitreichender interpretiert werden kann und daher auch missbräuchlicheren Gestaltungen zugänglich ist.
Durch die Wahl des „engeren" Beg...