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SWK 13-14, 5. Mai 2014, Seite 667

Begriff abzugsfähiger Zinsen im Zusammenhang mit Beteiligungserwerben

Zinsen sind laut VwGH jegliches Entgelt für die Kapitalüberlassung

Bernhard Renner

Der Begriff der abzugsfähigen Zinsen des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 erfasst jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital. Auch Bereitstellungsgebühren für einen in Anspruch genommenen Kredit zählen somit zum Entgelt für die Nutzung des kreditierten Kapitals. Betrieblich veranlasste Bereitstellungsgebühren sind somit bei Inanspruchnahme des Kredits – trotz Steuerneutralität der laufenden Beteiligungserträge – für die Anschaffung von Kapitalanteilen i. S. d. § 10 KStG 1988 abzugsfähig.

1. Rechtsproblem und Sachverhalt

Eine inländische GmbH machte Aufwendungen als Betriebsausgaben i. S. d. § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 geltend, die als Bereitstellungsgebühren i. Z. m. der Fremdfinanzierung von Beteiligungserwerben gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 angefallen waren. Nach Ansicht der GmbH seien die in Rede stehenden „finance fees“ abzugsfähige Zinsen i. S. d. § 11 KStG 1988. Sie ging davon aus, dass die Bereitstellungsgebühren gemäß § 6 Z 3 EStG 1988 auf die Laufzeit des Kredits aufzuteilen seien, und machte für das Streitjahr daher den entsprechenden Anteil als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt ließ die anteiligen Bereitstellungsgebühren nicht zum Abzug zu. Diese seien keine Zinsen „im engeren Sinn“ gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 KStG und fielen daher unter das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988.

Die GmbH begehrte die Berücksichtigung der Bereitste...

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