Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zinsenbegriff bei Fremdfinanzierung von Beteiligungserwerben
Der Zinsbegriff gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 KStG erfasst neben den Zinsen im Sinne des Zivilrechts im Einklang mit der Judikatur und Literatur zu Schuldzinsen auch alle Nebenkosten wie Gebühren/Provisionen und sonstige Zahlungen an den Fremdkapitalgeber und/oder Dritten (z. B. Makler, Notare, Rechtsanwälte).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Der Fall
Mit Feststellungsbescheid wurde das Einkommen für 2008 der Gruppenträgerin (Berufungswerberin) festgestellt. Im Rahmen der Feststellung wurden seitens des Finanzamtes die in der Körperschaftsteuererklärung der Berufungswerberin dargestellten Fremdfinanzierungsaufwendungen als nicht steuerlich abzugsfähige Aufwendungen iSv § 12 Abs. 2 KStG 1988 angesehen. Bei Fremdfinanzierungsaufwendungen handle es sich nicht um abzugsfähige Zinsen „im engeren Sinn“ gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 KStG, sondern um unter das Abzugsverbot nach § 12 Abs. 2 KStG fallende Aufwendungen.
2. Die Entscheidung
2.1. Zur Abzugsfähigkeit der Geldbeschaffungskosten
Nach § 11 Abs. 1 Z 4 KStG in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 57/2004 gelten bei der Gewinnermittlung auch die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Kapitalanteilen im Sinne des § 10 KStG, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen, als Betriebsausgaben im Sinne des EStG 1988.
Gemäß i. d. F. vor dem AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter