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Die Haftung des Bauführers an der Schnittstelle zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht (Teil II)
Im ersten Teil dieses Beitrags wurde die Funktion Bauführers bzw Prüfingenieurs nach den einschlägigen Bauvorschriften der Länder dargestellt. Es wurde gezeigt, dass eine Wechselwirkung zwischen den zivilrechtlichen Ansprüchen des Bauherrn und den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen besteht (Rechtsverhältnis zum Bauherrn). Im vorliegenden zweiten Teil wird die Haftung des Bauführers bzw Prüfingenieurs gegenüber Dritten beleuchtet. Abschließend wird auf die Haftung des sogenannten Scheinbauführers eingegangen.
4. Die Haftung des Bauführers gegenüber Dritten
4.1. Überblick über die Rechts- und Haftungsbeziehungen
Grundlage für die Rechtsbeziehung zwischen dem Bauherrn und dem Bauführer ist ein zivilrechtlicher Vertrag. Dieser ist Anknüpfungspunkt für die Haftung des Bauführers gegenüber dem Bauherrn.
Welche rechtlichen Anknüpfungspunkte gibt es, wenn die Frage nach der Haftung gegenüber Dritten gestellt wird? Hierbei sollte zunächst geklärt werden, wer im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Bauführer bzw Prüfingenieur als Dritter anzusehen ist. Dritter ist jeder, der an der vertraglichen Beziehung zwischen dem Bauführer bzw Prüfingenieur und dem Bauherrn nicht unmittelbar selbst ...