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Erweiterte Parteien- bzw Anfechtungsrechte von Umweltorganisationen
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom , Rs C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, ausgesprochen, dass die österreichischen Regelungen in Umweltangelegenheiten hinsichtlich der Rechte von anerkannten Umweltorganisationen nicht den Anforderungen des Aarhus-Übereinkommens entsprechen.
1. Zum Ausgangsfall
Die Aichelberglift Karlstein GmbH beantragte gemäß WRG die Wiedererteilung einer Bewilligung für eine Beschneiungsanlage, deren Speicherteich mit Wasser aus dem Einsiedlbach gespeist wird. In diesem Verwaltungsverfahren beantragte Protect, eine gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, ihr die Stellung als Partei zuzuerkennen, und erhob unter Berufung auf Art 9 Abs 3 des Aarhus-Übereinkommens und Art 6 Abs 3 der Richtlinie 92/43/EWG Einwendungen.
Nach einer mündlichen Verhandlung, die nach den Vorgaben der §§ 41 und 42 AVG durchgeführt wurde, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Bescheid vom die beantragte Bewilligung. Sie wies den Antrag und die Einwände von Protect mit der Begründung zurück, dass die Organisation keine Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte behauptet habe, weshalb ihr keine Parteistellung im Verfahren zukomme. In dem Bescheid wi...