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Steuerliche Beurteilung einer ordentlichen Kapitalherabsetzung
Kapitalherabsetzung
(BMF) — 1. Das Bundesministerium hält unabhängig von dem im konkreten Einzelfall vom Finanzamt zu beurteilenden Sachverhalt an der in bisherigen Anfragebeantwortungen erteilten Rechtsbeurteilung der steuerlichen Wirkungen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung fest. Für im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen wird die grundsätzliche Steuerwirksamkeit im Rahmen des § 31 EStG 1988 vorbehaltlich einer anderen Beurteilung der Höchstgerichte als gegeben angenommen. Im Rahmen einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung ist — dem steuerlichen Verständnis der Kapitalherabsetzung als Fall der Teilliquidation entsprechend — eine aliquote Herabsetzung des Buchwertes der Beteiligung vorzunehmen. Sollte die bilanzmäßige Darstellung nicht dieser steuerlichen Beurteilung folgen, ist ein allfälliger Differenzbetrag zwischen der geringeren bilanzmäßigen und der steuerlich gebotenen höheren Abschreibung außerbilanzmäßig vorzunehmen und in der Steuererklärung geltend zu machen.
2. Die vorgenannte Beurteilung kann mit Wirkung ab der Veranlagung für 1994 nicht vollinhaltlich aufrechterhalten werden. Für Beteiligungen im Privatvermögen bestätigt § 31 Abs. 3 EStG 1988 i. d. F. des Steuerreformgesetzes 1993 die vorgenannte Interpretation. Der durch Art. III Z 6 c des Steuerreformgesetzes 1993 geschaffene § 12 Abs. 3 KStG 1988 sieht ein Abzugsverbot für ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste vor. Diese Regelung ist seinem Wortlaut nach auf sämtliche Tatbestände einer Einkommensverwendung der Beteiligungsgesellschaft i. S. d. § 8 Abs. 2 und 3 KStG 1988 abgestellt und schließt daher auch den Fall einer Kapitalherabsetzung ein. Die die Aliquotherabsetzung bestätigende Regelung des § 31 Abs. 3 EStG 1988 i. d. F. des Steuerreformgesetzes 1993 hat nur für privat gehaltene Beteiligungen Bedeutung.
Für Beteiligungen im Betriebsvermögen wird ab der Veranlagung 1994 auch im Falle einer Kapitalherabsetzung dem Teilwertverständnis Rechnung zu tragen sein. Die Steuerwirksamkeit einer Herabsetzung des Beteiligungsbuchwertes wird somit grundsätzlich je nach Lage des Einzelfalles davon abhängen, ob die Kapitalherabsetzung zu einer Teilwertminderung Anlaß gibt. Im Hinblick auf die Nahebeziehung zwischen dem steuerlichen und dem handelsrechtlichen (Teil-)Wertbegriff wird die bilanzmäßige Darstellung bzw. die Bestätigung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer ein Indiz für die Teilwertbeurteilung sein. Eine kapitalherabsetzungsbedingte Teilwertabschreibung ist bei Einkommensteuerpflichtigen uneingeschränkt und bei Körperschaftsteuerpflichtigen insoweit steuerwirksam, als der Saldo aus der Forderung auf Rückzahlung und der Beteiligungsabschreibung nicht negativ wird. (