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AVR 4, August 2021, Seite 143

Vertreterhaftung: Pflichtverletzung auch bei Gläubigerungleichbehandlung infolge von Zahlung aus dem Privatvermögen des Vertreters

AVR 2021/13

§§ 9, 80 BAO

Auch dann, wenn [ein Vertreter iSd § 80 BAO] Mittel dem Abgabepflichtigen zur Verfügung stellt, […] bewirkt dieses Zur-Verfügung-Stellen (auch bei Direktzahlung an den Gläubiger), dass es sich damit um Mittel des Abgabepflichtigen handelt; diese Mittel unterliegen der Gleichbehandlungspflicht.

Sachverhalt: Die mitbeteiligte Partei war Geschäftsführer einer GmbH. Im Mai 2012 stellte die GmbH ihren Betrieb mangels verfügbarer liquider Mittel ein. In der Absicht, eine Insolvenz noch abwenden zu können, vereinbarte der Geschäftsführer Ratenzahlungen mit einigen Gläubigern, die er aus seinem Privatvermögen bediente.

Mit Haftungsbescheid vom September 2017 wurde der Geschäftsführer als Vertreter der GmbH vom Abgabengläubiger (Magistrat der Stadt Wien) zur Haftung nach den § 9 und 80 BAO für ausstehende Kommunalsteuer und Dienstgeberabgaben herangezogen. Der Geschäftsführer erhob Beschwerde gegen den Haftungsbescheid. Er habe die Verpflichtung zur Gleichbehandlung des Abgabengläubigers nicht verletzt, da die Zahlungen an die übrigen Gläubiger nicht aus Gesellschaftsmitteln der (mittellosen) GmbH geleistet worden wären. Das BFG gab der Beschwerde statt. Mangels...

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